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Elternbrief 4 - Änderungen in Risikostufe 2

St. Peter am Ottersbach, am 13. November 2021

Liebe Erziehungsberechtigte!

Mit 15. November 2021 werden einige Bestimmungen aus Risikostufe 3 in der weiterhin für uns geltenden Risikostufe 2 (mittleres Risiko) in Kraft treten.

Zusätzlich zu den Bestimmungen, die unabhängig von der Risikostufe sind, gilt daher ab 15. November 2021 folgendes:

  • Testungen: Alle Schüler/innen, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 C-SchVO 2021/22 über eine Impfung, eine Genesung, eine Absonderung nach erfolgter Quarantäne oder über neutralisierende Antikörper erbringen, werden verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen). Um zu ermitteln, für wen die Testpflicht gilt (und für wen nicht), dürfen die Schüler/innen nach ihrem Impfstatus gefragt werden. Ein Impfnachweis kann und soll durch einen goldenen Sticker im Ninjapass dokumentiert werden. Wer keine Auskunft erteilen möchte, ist bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises testpflichtig.
  • Die Testtage sind weiterhin Montag (Antigen und PCR) und Donnerstag (Antigen). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt. Die freiwillige Teilnahme geimpfter/genesener Schüler/innen an den Testungen ist möglich (ausgenommen genesene Personen, die bis zum 90. Tag nach der Genesung eher keinen PCR-Test machen sollten – Gefahr eines positiven Ergebnisses trotz mangelnder Infektiosität).
  • Mund -Nasen-Schutz (MNS): Schüler/innen sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. 5 Abs. 6 C-SchVO kommt zur Anwendung (Ausnahmen mit ärztlichem Attest zulässig => Gesichtsschild).
  • Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
  • Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen. Im Einzelfall können Gespräche mit Erziehungsberechtigten unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
  • Singen hat nach Möglichkeit im Freien stattzufinden; Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden (siehe jedoch § 29 Abs. 3 C-SchVO 2021/22). Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unter den in § 29 Abs. 2 C-SchVO 2021/22 genannten Voraussetzungen unterschritten werden.
  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen grundsätzlich weiterhin durchgeführt bzw. besucht werden. Ab Montag 15.11. sind Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol in Risikostufe 3 und fallen damit als mögliche Zielorte für ein- oder mehrtägige Schulveranstaltungen aus.
  • Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sind unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel/ Nachweis gemäß § 4, und des Tragens eines MNS) zulässig.

Die Regelungen bleiben entweder bis zum Ende des Schuljahres oder bis zum Vorliegen einer neuen Verordnung in Geltung.

Mit freundlichen Grüßen

Direktor

Roland Gutmann

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